Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Vertragsgegenstand ist das Recht des Kunden, das oben genannte Fahrzeug im Folgenden: „das Fahrzeug“ zu den in diesem Vertrag genannten Bedingungen in der oben genannten Garage (im Folgenden: „die Garage“) auf einem seitens der Garagenverwaltung zugeordneten Abstellplatz abzustellen. Das Recht, das Fahrzeug auf einem bestimmten Abstellplatz abzustellen, besteht nicht. Die Bewachung und Verwahrung des Fahrzeuges, seines Zubehöres sowie allfälliger im Fahrzeug befindlicher Gegenstände oder mit dem Fahrzeug in die Garage eingebrachter Sachen ist nicht Vertragsgegenstand. Die Garagenverwaltung haftet daher in keiner Weise für das Verhalten Dritter, auch nicht für Diebstahl, Einbruch, Beschädigung, etc. – gleichgültig, ob sich diese Dritten befugt oder unbefugt in der Garage aufhalten. Die Garagenverwaltung haftet nur für Schäden, die von der Garagenverwaltung oder von Gehilfen der Garagenverwaltung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. Von dieser Haftungseinschränkung sind Personenschäden nicht umfasst.
  1. Das Entgelt ist jeweils am Monatsersten im Vorhinein zur Zahlung fällig. Der Kunde hat das monatliche Entgelt spätestens am Monatsersten auf das Konto IBAN: AT84 3400 0222 0441 7457 BIC: RZOOAT2L der Garagenverwaltung zur Anweisung zu bringen. Der Kunde ist nur dann berechtigt, mit allfälligen, ihm gegenüber der Garagenverwaltung zustehenden Ansprüchen gegen das Entgelt aufzurechnen, wenn seine Gegenforderungen im rechtlichen Zusammenhang mit seiner Verbindlichkeit stehen, gerichtlich festgestellt oder von der Garagenverwaltung anerkannt worden sind oder im Falle der Zahlungsunfähigkeit von der Garagenverwaltung.
  1. Das Abstellen anderer Fahrzeuge, als des oben genannten Fahrzeuges ist nicht gestattet. Beim Abstellen des Fahrzeuges ist die Bodenmarkierung unbedingt zu beachten. Wird das Fahrzeug so abgestellt, dass angrenzende Abstellplätze nicht entsprechend der Markierungen benutzt werden können, ist für die solcherart missbräuchlich benutzten, zusätzlichen Abstellplätze ein nach dem jeweils gültigen Tarif anfallendes Entgelt zu bezahlen. Darüber hinaus behält sich die Garagenverwaltung das Recht vor, das Fahrzeug auf Kosten des Kunden so zu verschieben, dass nur ein Abstellplatz in Anspruch genommen wird.
  1. In der Garage gilt die in der Garage ausgehängte (sinngemäß die Straßenverkehrsordnung StVO in der jeweils gültigen Fassung). Sämtliche in der Garage angebrachten Verkehrszeichen, Lichtsignale, Hinweistafeln, Bodenmarkierungen usw. sowie alle bestehenden behördlichen Vorschriften sind vom Kunden genau zu beachten. In der Garage darf nur im Schritttempo gefahren werden. Verboten sind insbesondere:

a) das Rauchen sowie die Verwendung von Feuer und offenem Licht,

b) das Abstellen und die Lagerung von Gegenständen aller Art, insbesondere von feuergefährlichen Gegenständen,

c) das Betanken von Fahrzeugen, die Vornahme von Reparaturen, Ölwechsel, Wagenwäsche, Aufladung von Akkumulatoren, sowie das Ablassen von Kühlwasser,

d) das Länger laufenlassen und das Ausprobieren des Motors und das Hupen,

e) die Einstellung des Fahrzeuges mit undichtem Tank oder Vergaser oder mit anderen, dem Betrieb der Garage gefährdenden Schäden und insgesamt die Einstellung nicht verkehrs- und betriebssicherer Fahrzeuge sowie das Einstellen von Fahrzeugen, die den verkehrstechnischen Vorschriften nicht entsprechen (zB kein oder ein abgelaufenes Pickerl),

f) das Abstellen von Fahrzeugen ohne polizeiliches Kennzeichen (sofern kein Ersatzkennzeichen angebracht wurde bzw. eine diesbezüglich ausdrückliche Genehmigung seitens der Garagen-verwaltung vorliegt),

g) das Einfahren mit und das Abstellen von Fahrzeugen mit Gasbetrieb,

h) das Abstellen des Fahrzeuges auf den Fahrstreifen von Notausgängen, auf Fußgängerwegen, vor Ausgängen wegen der dadurch verursachten Verkehrsbehinderung.

  1. Der Kunde verpflichtet sich, das abgestellte Fahrzeug ordnungsgemäß zu sichern, abzuschließen und sodann ohne Aufschub die Garage zu verlassen. Die Sorge für eine ggf. erforderliche Frostsicherheit des abgestellten Fahrzeuges obliegt dem Kunden. Wenn das Fahrzeug über Anweisung des Garagenpersonals unversperrt abgestellt wird, sind allfällige im Fahrzeug befindliche Sachen im Kofferraum zu versperren.
  1. Die Garage und ihre Einrichtungen sind schonend und sachgemäß zu behandeln. Etwaige Beschädigungen durch den Kunden werden auf dessen Kosten behoben.
  1. Den Anordnungen des Garagenpersonals ist im Interesse sämtlicher Kunden Folge zu leisten.
  1. Bei Nichtinanspruchnahme der vertraglichen Leistungen kann das Entgelt nicht zurückgefordert werden.
  1. Bei Einfahrt ohne Mitführen der vertraglichen Parkberechtigung erfolgt keine Rückvergütung des gezogenen Kurzparktickets / der angefallenen Kurzparkgebühr.
  1. Die Parkberechtigung ist sorgfältig und sachgemäß zu verwahren. Bei Beschädigung oder Verlust der Parkberechtigung stellt die Garagenverwaltung gegen Ersatz der jeweiligen Ersatzkosten von €150,00 (inkl. USt) eine neue Parkberechtigung aus. Im Falle der Inanspruchnahme des Garagenverwaltungs-Journaldienstes oder sonstiger Garagenverwaltungs-Leistungen sind € 150,00 (inkl. USt) je Einsatz zu bezahlen.
  2. Der Kunde haftet gegenüber der Garagenverwaltung auch für all jene Schäden, die durch die befugte oder von ihm verschuldete, unbefugte Benützung des Fahrzeuges und / oder der Parkberechtigungen durch Dritte entstehen – vorbehaltlich allfälliger Ansprüche seitens der Garagenverwaltung gegenüber Dritten.
  1. Die Garagenverwaltung ist berechtigt, diesen Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen und die Parkberechtigung einzuziehen bzw. ungültig zu machen, wenn der Kunde:

a) mit der Bezahlung des Entgeltes länger als 10 Tage in Verzug ist,

b) die Parkberechtigung missbräuchlich verwendet,

c) sonstige Vertragsbedingungen oder die sich aus der Straßenverkehrsordnung oder aus der Garagenordnung ergehenden Pflichten gröblich verletzt.

Falls der Kunde mit der Bezahlung des Entgelts länger als 10 Tage im Verzug ist, kann die Garagenverwaltung auch unter Aufrechterhaltung des Vertrages die Parkberechtigung einziehen bzw. ungültig machen, bis das ausständige Entgelt bezahlt ist. In jedem Fall behält sich die Garagenverwaltung die Geltendmachung eines allfälligen, darüber hinausgehenden Schadenersatzes vor.

  1. Für den Fall, dass der Kunde mit seinen Leistungen in Verzug gerät, werden Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozent pro Jahr vereinbart. Der Kunde verpflichtet sich darüber hinaus, sämtliche berechtigte Mahn- und Anwaltskosten, die durch seinen Zahlungsverzug verursacht wurden, zu ersetzen. Als Mahnkosten gilt je Mahnung ein Betrag von € 36,00 und je Mahnung durch einen beauftragten Rechtsanwalt ein Betrag von € 72,00 als vereinbart.
  1. Der Vertrag kann, wenn er auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wurde, sowohl von der Garagenverwaltung, als auch vom Kunden unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist – schriftlich – zum Letzten eines jeden Monats gekündigt werden.
  1. Die Kaution wird rückerstattet, wenn der Kunde im Zeitpunkt der Beendigung des Vertragsverhältnisses die Parkberechtigung zurückstellt, das Fahrzeug aus der Garage entfernt und alle allfälligen sonstigen Ansprüche gegenüber der Garagenverwaltung erfüllt hat. Die Kaution wird nicht verzinst. Die Geltendmachung darüber hinausgehender Ansprüche bleibt der Garagenverwaltung vorbehalten.
  1. Falls der Kunde das Fahrzeug bei Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht entfernt, hat die Garagenverwaltung Anspruch auf ein Benützungsentgelt in mindestens der Höhe des sich nach diesem Vertrag ergebenden Entgelts. Jeder angefangene Monat wird voll berechnet. Darüber hinaus steht der Garagenverwaltung frei, nach Beendigung des Vertragsverhältnisses das Fahrzeug auf Kosten des Kunden und auf dessen Risiko aus den Garagenverwaltungsbetriebsräumen zu entfernen oder in einer anderen Garagenverwaltungs-Garage abzustellen.
  2. Zur Sicherung ihrer Entgeltforderungen sowie aller ihrer im Zusammenhang mit der Garagierung gegenüber dem Kunden entstehenden Forderungen steht der Garagenverwaltung ein Zurückbehaltungsrecht am eingebrachten Fahrzeug zu, selbst dann, wenn das Fahrzeug nicht dem Kunden, sondern einem Dritten gehört.Zur Sicherung des Zurückbehaltungsrechtes kann die Garagenverwaltung durch geeignete Mittel die Entfernung des Fahrzeuges verhindern (Immobilisierung). Die Anwendung des Zurückbehaltungsrechtes kann durch eine Sicherheitsleistung abgewendet werden.
  1. Mitteilungen gelten als rechtmäßig erfolgt, wenn sie der anderen Partei an die oben genannte bzw. an die zuletzt schriftlich mitgeteilte Adresse geschickt werden. Der Kunde wird die Garagenverwaltung unverzüglich von allfälligen Adressänderungen informieren. Gleiches gilt für die Garagenverwaltung. Auch allfällige Änderungen bei den Fahrzeugdaten sind der Garagenverwaltung schriftlich bekannt zu geben.
  1. Für allfällige Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist für Klagen von der Gargenverwaltung gegen Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung des Verbrauchers liegt. Im Übrigen wird die ausschließliche Zuständigkeit des für die Landeshauptstadt Salzburg sachlich zuständigen Gerichtes vereinbart.
  1. Der Kunde gibt seine Zustimmung, dass die Garagenverwaltung zum Zwecke der Abwicklung der Vertragsbeziehung die in diesem Anbot enthaltenen personenbezogenen Daten automationsunterstützt verarbeiten darf.
  1. Die Garagenverwaltung kann für Zwecke des Schutzes des Objektes selbst (Garage) bzw. zur Einhaltung von Sorgfaltspflichten eine Videoüberwachungsanlage einsetzen, die entsprechend den Bestimmungen des Abschnittes 9a des DSG 2000 betrieben wird.Die Videoaufzeichnungen dienen insbesondere nicht der Bewachung des Fahrzeuges (siehe Punkt 1) und begründen keine Haftung der Garagenverwaltung. Die Garagenverwaltung ist berechtigt, die Videoaufzeichnungen auszuwerten, wenn entweder das überwachte Objekt selbst (Garage) oder darin abgestellte Fahrzeuge Gegenstand eines gefährlichen Angriffs wurden.Kunden sind nicht berechtigt, von der Garagenverwaltung Videoaufzeichnungen zu erhalten. Die Garagenverwaltung ist aber berechtigt, Videoaufzeichnungen an die zuständige Behörde (etwa eine Sicherheitsbehörde im Rahmen eines durch Anzeige eingeleiteten Ermittlungsverfahrens) zu übermitteln, sofern beim Garagenbetreiber der begründete Verdacht entstanden ist, die Daten könnten eine von Amts wegen zu verfolgende strafbare Handlung dokumentieren. Ein solcher Verdacht kann auch durch Hinweis eines Kunden entstehen.

Bei Fragen bezüglich Ihres Garagenplatzes wenden Sie sich an:

MF-Lehen GmbH
Hellbrunnerstraße 7
5081 Anif
E-Mail: office@garage-lehen.at